§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr der Gesellschaft
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Die Gesellschaft führt den Namen
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„Deutsch-Indische Gesellschaft e.V. Winsen (Luhe)“
abgekürzt: „DIG Winsen“; auf Englisch: „Indo-German Society Winsen“
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Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Winsen (Luhe) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Zweck der Gesellschaft ist die Pflege der Beziehungen zwischen Indien und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die
Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Völkerverständigung, Wirtschaft, Politik und Wissenschaft,
Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe bei der Beseitigung von Armut und Elend,
Förderung der Schul-, Aus- und Hochschulbildung von Personen aus armen Verhältnissen,
Zuwendungen für mildtätige und humanitäre Zwecke sowie in Notsituationen,
Behinderten- und Benachteiligtenhilfe und
die Förderung des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit
Der räumliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft liegt in den Regionen Landkreis Harburg, Stadt und Landkreis Lüneburg, Landkreis Soltau-Fallingbostel,
Landkreis Rotenburg/Wümme, Stadt und Landkreis Stade sowie in vom Vorstand ausgewählten Regionen in Indien.
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(4)
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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(5)
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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(6)
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Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und nichteingetragene Vereine sein, die ein
Interesse an der Förderung der Beziehungen zwischen Indien und Deutschland haben. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.
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(2)
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende oder durch Ausschluss.
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(3)
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand der Gesellschaft nach Anhörung des Auszuschließenden beschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann binnen
eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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(4)
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Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft führt automatisch zur Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft - „Deutsch-indische Gesellschaft e.V.“. mit Sitz in
Stuttgart, - mit allen sich aus deren Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.
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(5)
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Mitglieder, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes der
Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 3 Mitgliedsbeiträge
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(1)
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Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
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§ 4 Organe der Gesellschaft
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Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 5 Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft wird einmal im Jahr vom Vorstand der Gesellschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
der Gesellschaft ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
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(2)
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
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a) die Wahl des Vorstandes
b) Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsprüfer
d) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
aaades Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes und
aaaAnträge der Mitglieder
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
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(3)
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Der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
wählt die Versammlung den Leiter. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
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(4)
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Gäste zulassen.
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(5)
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht. Bei der Abstimmung über
die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft nach § 2 (3) dieser Satzung hat das betroffene Mitglied kein
Stimmrecht. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Die
Mitgliederversammlung kann darüber hinausgehende Einzelheiten der Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung regeln.
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(7)
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Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten müssen unter Darstellung des Zwecks und der Gründe spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
der Gesellschaft eingereicht werden. Anträge, mit denen eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden soll, müssen einen konkreten
Beschlussantrag enthalten. Mit Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können Dringlichkeitsanträge ohne Einhaltung der Frist von
einer Woche in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
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(8)
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Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung anhand einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht
mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
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(9)
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Zwei Rechnungsprüfer werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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(10)
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
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§ 6 Vorstand
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(1)
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem weiteren Mitglied. Er soll
höchstens sieben Mitglieder haben. Hat die Mitgliederversammlung keine bestimmten Vorstandsmitglieder für die Ämter des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des
Schatzmeisters und des Schriftführers benannt, besetzen die Mitglieder des Vorstandes diese Ämter aus ihren Reihen. Der Vorstand kann weitere Mitglieder je nach
Bedarf zur Mitarbeit im Vorstand berufen, die zusammen mit den gewählten Vorstandsmitgliedern einen erweiterten Vorstand bilden. Die berufenen Mitglieder haben
kein Stimmrecht bei Abstimmungen im Vorstand.
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(2)
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Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit möglich.
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(3)
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens 60% der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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(4)
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Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich jeweils zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zeichnen. Unter diesen muss sich jeweils der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder der Schatzmeister
befinden.
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(5)
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Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.
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§ 8 Verwendung der Mittel bei der Auflösung der Gesellschaft
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Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Hilfsorganisation „World Vision Deutschland
e.V.“ Am Huiller Platz 4, 61381 Friedrichsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 9 Inkrafttreten der
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Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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